Garantiebestimmung
ORTLIEB-Garantie
Die auf fünf Jahre beschränkte ORTLIEB-Garantie ist eine freiwillige Garantie des Herstellers. Sie gewährt zusätzliche Rechte unabhängig von den durch Verbraucherschutzgesetze gewährten Rechten. Sollte ein Produkt innerhalb der Garantiezeit ausgetauscht werden, so gilt für die fünfjährige Garantiezeit weiterhin das Datum der ersten Lieferung.
Diese weltweit gültige, unentgeltliche Garantie von fünf Jahren ab Lieferung bezieht sich auf Materialmängel und Verarbeitungsfehler. Scheuerstellen, Löcher und Risse, die durch Eigenverschulden herbeigeführt worden sind, sind nicht von der Garantie erfasst. Mängelansprüche aufgrund üblichen Verschleißes, unsachgemäßen Gebrauchs, Nichtbeachtung der Montageanleitung, Fremdeingriffs sowie aufgrund unsachgemäßer Lagerung sind ausgeschlossen. Für Schäden durch unsachgemäße Pflege und unsachgemäße Beanspruchung wird keine Garantie übernommen. In der Regel können solche Schäden aber zum Selbstkostenpreis behoben werden.
Verbraucherschutzrecht
Wichtig: Die Bestimmungen der auf fünf Jahre beschränkten ORTLIEB-Garantie finden für Ansprüche aus gesetzlichen Verbraucherschutzrechten keine Anwendung. Diese gesetzlichen Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt. Somit verstehen sich die Leistungen aus der auf fünf Jahre beschränkten ORTLIEB-Garantie als Ergänzung und nicht als Ersatz für die Rechte, die durch Verbraucherschutzgesetze gewährt werden.
Wenn ein Produkt mangelhaft ist, können Verbraucher insbesondere die Rechte aus den §§ 434 ff., §§ 474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in Anspruch nehmen. Verbraucher können wählen, ob sie die Leistung gemäß der auf fünf Jahre beschränkten ORTLIEB-Garantie oder gemäß ihren gesetzlichen Verbraucherschutzrechten geltend machen.
Erster Ansprechpartner bei Garantiefällen ist immer der Fach- bzw. Online-Händler, mit dem der Kaufvertrag über das Produkt geschlossen wurde. Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Juli 2022